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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 10/08

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Oktober 2008)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz

Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört die fristgerechte Entrichtung der von seiner Gesellschaft geschuldeten Steuern. Führt der Geschäftsführer grob fahrlässig keine Lohnsteuer ab, kann er vom Finanzamt auch im Insolvenzfall selbst als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter später unter bestimmten Voraussetzungen die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge zurückfordern könnte.

Mit eben dieser Begründung wollte ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuern nicht entrichtet hatte, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung erreichen. In letzter Instanz wies der Bundesfinanzhof nun seinen Einwand zurück und bestätigte seine vollumfängliche steuerliche Haftung für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden. Ein für nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer könne sich keinesfalls darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte (Urteil vom 5. Juni 2007 ‑ VII R 65/05).

Kostenabzug beim abgekürzten Vertragsweg

Der eingeschränkte Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug von durch einen Dritten beglichenen Kosten (Drittaufwand) sorgt allzu häufig für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Doch in jüngster Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) gleich mehrfach Partei für die klagenden Steuerzahler ergriffen und den Werbungskostenabzug zumindest bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Betrag zuvor schenkt oder – statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben – in dessen Einvernehmen eine Schuld tilgt (abgekürzter Vertrags- und Zahlungsweg).

Jetzt hat auch die Finanzverwaltung ihren bisherigen Widerstand gegen die neuere BFH-Rechtsprechung aufgegeben. Damit müssen die Finanzämter Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben akzeptieren, wenn sie auf einem von einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Von einem Freibrief kann allerdings keine Rede sein: Das dem mit den Ländern abgestimmte Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2008 schließt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs bei

  • Kreditverbindlichkeiten,
  • anderen Dauerschuldverhältnissen (wie die Zahlung monatlicher fälliger Wohnraummieten),
  • Sonderausgaben (darunter fällt insbesondere die Überweisung von Versicherungsbeträgen) sowie
  • außergewöhnlichen Belastungen

auch künftig aus (Aktenzeichen ‑ IV C 1 – S 2211/07/10007).

Teilwertabschreibung bei Aktien

Seit 1999 sind Teilwertabschreibungen nur noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Wirtschaftguts zulässig. Maßgeblich dafür ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Eine solch subjektive Stichtagserkenntnis wird bei späteren Überprüfungen seitens der Finanzbehörden oft genug bestritten, die in der Vergangenheit insbesondere bei Wertpapieren im Börsenkurs bloße Wertschwankungen annahmen.

Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. September 2007 (‑ I R 58/06) eine klare Absage erteilt und Teilwertabschreibungen bei als Finanzanlage gehaltenen Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs als zulässig erklärt. Und zwar immer dann, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine GmbH Infineon-Aktien erworben, deren Wert zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 nur noch 50 Prozent ihrer Anschaffungskosten betrug. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung war der Börsenkurs wieder auf 60 Prozent der Anschaffungskosten gestiegen und von der Klägerin in ihre Bilanz übernommen worden.

Geänderte Freistellungsaufträge

Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen Kapitalerträge der einheitlichen 25-prozentigen Abgeltungsteuer und der bisherige Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag werden zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete) zusammengefasst.

Im Vorgriff auf die Neuregelung hat das Bundesministerium der Finanzen kürzlich den entsprechend geänderten amtlich vorgeschriebenen Vordruck für Freistellungsaufträge veröffentlicht. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist danach nicht mehr möglich.

Zwar sollen bereits vor dem 1. Januar 2009 in der alten Fassung erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit behalten; eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 aber auch in diesen Fällen nicht mehr berücksichtigt werden.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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