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Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 05.10.2011
Seit Beginn des Jahres ist der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke nur noch eingeschränkt möglich. Durch den Wegfall des Steuervorteils erhöht sich der Finanzierungsbedarf.
Sofern eine Immobilie lediglich teilweise unternehmerischen Zwecken dient oder umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, dürfen auch nur die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Anstatt einer Vorabaufteilung war es bislang jedoch erlaubt, die gesamten in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen. Dazu musste das Grundstück allerdings komplett dem eigenen Unternehmen zugeordnet und zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden. Als Korrekturposten unterlag die nichtunternehmerische oder private Nutzung in den Folgejahren der Umsatzsteuer (sogenannte unentgeltliche Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Mit diesem in der Vergangenheit gern in Anspruch genommenen Finanzierungsvorteil ist seit 2011 Schluss: Für gemischt genutzte Grundstücke – also Grundstücke die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden – hat das Jahressteuergesetz 2010 einen neuen Vorsteuerausschlusstatbestand in das Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1b UStG) eingefügt. Danach ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück neuerdings ausgeschlossen, soweit diese nicht auf eine unternehmerische Verwendung des Grundstücks entfallen. Konsequenterweise verlangen die Finanzbehörden eine Dokumentation jeglicher vorsteuerunschädlichen Verwendungsabsicht anhand objektiver Anhaltspunkte wie (Online-)Inserate, Schriftwechsel oder Mietverträge. Immobilienbesitzer sollten deshalb noch stärker als bereits zuvor darauf achten, die beabsichtigte unternehmerische Nutzung im Zweifelsfall durch belastbare Nachweise belegen zu können.
Nicht betroffen vom neuen Vorsteuerausschluss sind nach dem aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 15.6a. Absatz 2 UStAE) dagegen ausdrücklich Gegenstände, die umsatzsteuerlich nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes zählen. Damit bleibt beispielsweise den Betreibern von Fotovoltaikanlagen der volle Vorsteuerabzug aus ihren Investitionen erhalten.
Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung
Obwohl sich der neue Vorsteuerausschlusstatbestand beim Finanzierungsbedarf zunächst nachteilig auswirkt, können sich später durchaus Vorteile bei der Besteuerung der privaten Mitbenutzung und Entnahme gemischt genutzter Immobilien aus dem Betriebsvermögen ergeben. Denn zeitgleich mit der Neuregelung wurde im Gegenzug die Wertabgabenbesteuerung der nichtunternehmerischen oder privaten Nutzung von Gebäudeteilen ersatzlos gestrichen. Gleichwohl dürfen Investoren steuerlich nicht völlig frei agieren und zuvor unternehmerisch genutzte Flächen ohne drohende Nachforderungen des Finanzamts zu privatem Wohnraum umwidmen. So verlangt das Umsatzsteuergesetz nach wie vor eine Korrektur bereits in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge, wenn sich das Verhältnis der Nutzungsanteile gegenüber der früheren Verwendungsabsicht ändert. Von der gesetzlich vorgeschriebenen vorgeschriebenen Vorsteuerberichtigung profitieren indes nicht nur die Finanzbehörden: Sofern in der Vergangenheit privat genutzte Gebäudeteile etwa durch Umwandlung bisheriger Wohnräume in Büroräume innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab der erstmaligen Verwendung unternehmerischen Zwecken dienen, erhält der Eigentümer einen Anteil der zunächst nicht abzugsfähigen Vorsteuern erstattet. Gleiches gilt bei einer umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung des Grundstücks. Doch Vorsicht: Eine Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Immobilienbesitzers kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Immobilie bereits bei ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett dem eigenen Unternehmen zugeordnet wurde (siehe Berechnungsbeispiel 3). Zur Vermeidung späterer Nachteile sollte diese Entscheidung dem zuständigen Finanzamt bereits vor der erstmaligen Verwendung der Gebäudeteile schriftlich mitgeteilt werden. Das im Einzelfall recht komplexe Berichtigungsverfahren nach dem einschlägigen Paragrafen 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt in seiner umfangreichen Verwaltungsanweisung vom 6. Dezember 2005 (Aktenzeichen IV A 5 - S 7316 - 25/05) auf nicht weniger als fünfzig (!) Seiten erläutert.
Zweifel am Aufteilungsmaßstab
Auch nach Inkrafttreten des neuen Vorsteuerausschlusstatbestands kommen Immobilienbesitzer nicht um eine Aufteilung derjenigen Vorsteuern herum, die sowohl mit der unternehmerischen Verwendung des Gebäudes als auch mit der Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den privaten Bedarf von Personal in Zusammenhang stehen. Darunter fallen beispielsweise Dachrenovierungen oder energetische Einsparmaßnahmen, die keinem Gebäudeteil allein zugeordnet werden können. Als Aufteilungsmaßstab Aufteilungsmaßstab dient den Finanzämtern dabei regelmäßig das Verhältnis der Nutzflächen, da das deutsche Umsatzsteuerrecht eine Berechnung anhand der Mietumsätze schon seit 2004 allenfalls noch in Ausnahmefällen vorsieht.
Allerdings bezweifelt der Bundesfinanzhof, ob die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem geltenden Recht der Europäischen Union überhaupt vom Flächenverhältnis abhängig gemacht werden dürfe oder stattdessen nicht doch das Verhältnis der Mietumsätze (Umsatzverhältnis) anzulegen sei. Zur endgültigen Klärung dieser Frage hatten die höchsten Finanzrichter bereits im Jahre 2008 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Dessen von Investoren mit Spannung erwartete Antwort steht freilich bis heute noch aus.
Autor: Bernhard Lindgens
Berechnungsbeispiele:
Vorsteueraufteilung und -berichtigung
- Beispiel 1: Neuer Vorsteuerausschlusstatbestand
Die Nutzfläche eines in Bau befindlichen Wohn- und Geschäftshauses von 400 m2 und Herstellungskosten von 400.000 Euro zzgl. 76.000 Euro Umsatzsteuer soll zu 75 Prozent eigenen unternehmerischen Zwecken dienen. Die übrige Fläche von 100 m2 wird als Wohnung für den Grundstückseigentümer ausgebaut. Auf dem Dach des Gebäudes ist bereits eine Fotovoltaikanlage installiert, deren Kosten sich auf 80.000 Euro zzgl. 15.200 Euro Umsatzsteuer belaufen. Der Bauantrag wurde im Januar 2011 gestellt; die Bauarbeiten begannen im März 2011. Bereits vor Baubeginn hatte der Grundstückseigentümer das zuständige Finanzamt schriftlich darüber informiert, dass das gesamte Wohn- und Geschäftshaus seinem Unternehmen zugeordnet wird.
Ab 2011 ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit die bezogenen Leistungen nicht auf eine unternehmerische Verwendung des Grundstücks entfallen. Infolge dessen dürfen im Beispielsfall nur noch 75 Prozent der in Rechnung gestellten Vorsteuern auf die Herstellungskosten des Gebäudes abgezogen werden (= 57.000 Euro). Infolge der Neuregelung entfällt eine Umsatzbesteuerung der privaten Mitbenutzung als Wohnung. Da die Fotovoltaikanlage umsatzsteuerlich nicht als wesentlicher Gebäudebestandteil zählt, bleiben die dafür in Rechnung gestellten Vorsteuern in voller Höhe abzugsfähig. Die Vorsteuern aus den laufenden Grundstücksaufwendungen müssen dagegen wiederum nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt werden.
- Beispiel 2: Übergangsregelung
Wie Beispiel 1, der Bauantrag für das gemischt genutzte Gebäude wurde jedoch bereits im Oktober 2010 gestellt.
Zwecks Planungssicherheit greift für bereits getroffene Investitionsentscheidungen eine Übergangsregelung, nach der vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam durch obligatorischen Vertrag angeschaffte Wirtschaftsgüter vom neuen Vorsteuerausschlusstatbestand verschont bleiben. Ausgenommen sind auch Gebäude, mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen wurde. Bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann der Grundstückseigentümer die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge deswegen noch in voller Höhe als Vorsteuern geltend machen und erhält so einen Finanzierungsvorteil. In diesem Fall wird auf die private Wohnungsnutzung allerdings Umsatzsteuer fällig.
- Beispiel 3: Änderung der Nutzungsverhältnisse
Wie Beispiel 1; ab Januar 2014 dient der von Januar 2012 (Fertigstellung des Gebäudes) bis Dezember 2013 als Wohnung genutzte Gebäudeteil dem Unternehmen als Seminarräume.
Eine Änderung der Nutzungsverhältnisse zieht eine Vorsteuerberichtigung nach sich, sofern das Grundstück wie im Beispielsfall komplett dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Ab dem Jahr 2014 erhält der Immobilienbesitzer damit den vollen Vorsteuerabzug für die verbleibende Zeit des 10-jährigen Berichtigungszeitraums. Für das Jahr 2014 berechnet sich der Berichtigungsbetrag zu seinen Gunsten wie folgt:
| Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: |
76.000 Euro |
| Ursprünglicher Vorsteuerabzug |
57.000 Euro |
| Änderung des unschädlichen Nutzungsverhältnisses |
100 % statt 75% |
| Berichtigungsbetrag: |
25 % von 1/10 von 76.000 Euro) =
1.900 Euro |
Dabei erfolgt keine Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuer-Bescheide, in denen die Vorsteuern aus der Gebäudeherstellung abgezogen wurden; die Berichtigung des Vorsteuerabzugs muss vom Grundstückseigentümer vielmehr für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem sich die Nutzungsverhältnisse geändert haben (hier: Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2014). Hätte der Eigentümer die zuvor privat genutzte Wohnung hingegen nicht von Anfang an dem Unternehmen zugeordnet, entfiele auch bei einer vollständigen unternehmerischen Nutzung die spätere Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten. Wichtig: Auch im umgekehrten Fall einer späteren höheren Privatnutzung kommt es statt einer Wertabgabenbesteuerung zur Vorsteuerberichtigung – in diesem Fall zu Ungunsten des Unternehmens (Abschnitt 3.4. Abs. 2 UStAE).
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